Satzung des Islamischen Kulturvereins Kostheim

Wir, die Mitglieder des Islamischen Kulturvereins in Kostheim in der gemeinsamen Absicht,

  • den Mitgliedern des Vereins zu dienen,
  • den interkulturellen und interreligiösen Dialog zu pflegen,
  • sich aus islamischer Überzeugung für eine konstruktive Kooperation zum Wohle der Gesellschaft einzusetzen, und der gemeinsamen Überzeugung uns
  • zur Loyalität gegenüber den Fundamenten des Deutschen Staates, zu seinen Grundgesetz, zu Demokratie, Pluralismus und Menschenrechten zu verpflichten
  • zu der vom Grundgesetz garantierten gewaltenteiligen, rechtsstaatlichen und demokratischen Ordnung, einschließlich des Parteienpluralismus und der Religionsfreiheit zu bekennen, geben uns folgende Satzung.

 

§ 1 Name, Sitz und Gerichtsstand

  1. Der Name des Vereins lautet: Islamischer Kulturverein Kostheim, e.V.. Er benutzt die  Abkürzung: IKK.
  2. Sitz des Vereins ist Mainz-Kostheim; Anton-Hehn-Str., Gerichtsstand ist Wiesbaden.
  3. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

 

§ 2 Geschäftsjahr

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 3 Zielsetzung

  1. Gemeinschaftliche Ausübung des islamischen Din. Unter dem Begriff Din versteht man, die von Allah (ta'ala) vorgegebenen Regeln, Normen und Richtlinien, die den Orientierungs- und Handlungsrahmen für ein gottgefälliges Leben vorgeben, innerhalb dessen die Muslime frei entscheiden und agieren können.
  2. Förderung und Durchführung multikultureller und interreligiöser Veranstaltungen.
  3. Unterstützung von Kindern und Jugendlichen, um vielfältige Probleme, die sich ergeben, lösen zu können.
  4. Gemeinsame Sportaktivitäten.
  5. Förderung der gesellschaftlichen Beziehungen zwischen Menschen unterschiedlicher Herkunft, um eine bessere Verständigung unter ihnen zu erreichen.
  6. Abbau von Vorurteilen, Stereotypen und Feindbildern.
  7. Zusammenarbeit mit Vereinen und Institutionen mit Sitz in der BRD, deren Ziele mit den Zielen des Vereins übereinstimmen, um ein oder mehrere o.g. Ziele zu verwirklichen.
  8. Eigentumserwerb, Vermietung und Verwaltung des beweglichen und unbeweglichen Vermögens des Vereins, um die o. g. Ziele zu realisieren.

 

§ 4 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar religiöse Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
  2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Die Tätigkeit der Vereinsmitglieder ist ehrenamtlich. Sie erhalten dafür keinerlei  Zuwendungen.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Mitglied können alle volljährigen, geschäftsfähigen und natürlichen Personen werden, vorausgesetzt, 
    - sie haben eine gute Führung   
    - sie bekennen sich zum Quran und zur Sunna des Propheten Mohammed     
    - sie stimmen der Satzung des Vereins in vollem Umfang zu.    
    - sie wurden nicht wegen Veruntreuung, Vertrauensmissbrauch oder verfassungsfeindlichen Aktivitäten bzw. Sabotageakten gegen die BRD verurteilt
  2. Personen, auch Anhänger anderer Konfessionen oder Weltanschauungen, die sich in besonderem Maße für den Verein einsetzen, können Ehrenmitglieder werden. Sie werden vom Vorstand ernannt und sind nicht stimmberechtigt. Die Ernennung der Ehrenmitglieder erfolgt durch Beschluss des Vorstands mit einfacher Stimmenmehrheit.
  3. Die Mitgliedschaft ist beim Vorstand auf dem dafür vorgesehenen Formular zu beantragen. Über die Mitgliedschaftsanträge entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Die Mitgliedschaft kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Über die Entscheidung des Vorstandes kann der Antragsteller innerhalb 2 Wochen benachrichtigt werden.

 

§ 6 Höhe des Mitgliedsbeitrages

  1. Die Mitglieder zahlen einen monatlichen Beitrag von mindestens 10,— €. Über eine  Erhöhung oder Herabsetzung des monatlichen Beitrages entscheidet der Vorstand.
  2. Der Vorstand kann im Einzelfall den Beitrag ermäßigen oder erlassen, wenn er es für erforderlich hält.
  3. Die Ehrenmitglieder sind nicht verpflichtet, Beiträge zu zahlen.
  4. Die Beiträge sind spätestens im 1. Drittel des jeweiligen Monats zu entrichten.

 

§ 7 Pflichten des ordentlichen Mitglieds

  1. Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, an den einberufenen Mitgliederversammlungen teilzunehmen, die mindestens zweimal im Jahr stattfinden.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Aktivitäten des Vereins zu fördern, um seine Ziele zu verwirklichen. Ferner hat jedes Mitglied, alles zu meiden, was Dritten oder dem Verein und dessen Ruf schaden könnte.
  3. Einhaltung der Satzung, der internen Vorschriften und der Beschlüsse des Vorstandes.
  4. Unterstützung des Vorstands und Erledigung der ihm auferlegten Aufgaben.
  5. Rechtzeitige Entrichtung der Mitgliedsbeiträge.

 

§ 8 Rechte des ordentlichen Mitglieds

  1. Jedes ordentliche Mitglied ab dem 25. Lebensjahr hat ein aktives und passives Wahlrecht bezüglich der Vorstandswahlen, unter 25 nur ein aktives Wahlrecht.
  2. Jedes Mitglied ist berechtigt, in der Mitgliederversammlung abzustimmen und zu wählen.
  3. Die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und diverse zulässige Aktivitäten unter Einhaltung der Hausordnung auszuüben.
  4. Das neue Mitglied genießt das Recht eines ordentlichen Mitglieds erst nach Bezahlung des siebten Monatsbeitrags.

 

§ 9 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

I. Austritt

Jedes Mitglied ist berechtigt, ohne Angabe von Gründen, auszutreten. Die Austrittserklärung ist dem Vorstand gegenüber schriftlich binnen 4 Wochen abzugeben.

 

II. Ausschluss

Dieser erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.

  1. Bei Fehlen oder Verlust einer der Bedingungen der Mitgliedschaft.
  2. Bei Ausübung einer Aktivität, welcher Art auch immer, die dem Verein Schaden zufügen, seinem Ruf und seinen Zielen schaden könnte.
  3. Wenn ein Mitglied in grober Weise gegen die Satzung oder Vereinsinteressen verstößt oder ihm schwerwiegende Gesetzesverstöße bzw. verfassungsfeindliche Aktivitäten nachgewiesen werden.
  4. Bei Nachweis der Mitgliedschaft in einem anderen Verein, deren Satzungszweck insgesamt oder in Teilen gegen den Satzungszweck des Islamischen Kulturvereins Kostheim verstößt.
  5. Bei Verstoß gegen das deutsche Strafgesetzbuch in den Vereinsräumen oder auf dem Vereinsgelände behält sich der Vorstand das Recht vor, diese Straftat polizeilich anzuzeigen.
  6. Wenn er die Mitgliedschaft für seine eigenen Interessen ausnutzt.
  7. Wenn das Mitglied nach zweimaliger Mahnung mit der Bezahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand bleibt.
  8. Das betroffene Mitglied hat die Gelegenheit, sich innerhalb von zwei Wochen zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Nur der Vorstand allein ist berechtigt, den Ausschluss des Vereinsmitglieds zu beantragen. Der Ausschluss bedarf einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder in der Mitgliederversammlung.

III. Tod: Bei Tod eines Mitglieds endet seine Mitgliedschaft sofort.

 

§10 Wiedererlangung der Mitgliedschaft

  1. Bei Verlust der Mitgliedschaft aufgrund Zahlungsverzugs bei der Entrichtung der Mitgliedsbeiträge kann das ausgeschlossene Mitglied nach Bezahlung der Beiträge seine Mitgliedschaft wiedererlangen.
  2. Das Mitglied, das seine Mitgliedschaft aus welchem Grund auch immer verloren hat, hat keinen Anspruch auf Wiedererlangung oder Erstattung der Mitgliedsbeiträge, Geschenke oder Spenden, die er dem Verein zukommen ließ.

 

§11 Einnahmen und Finanzierung

Der Verein finanziert sich über

  1. Mitgliedsbeiträge
  2. Spenden und Geschenke, die nicht an Bedingungen geknüpft sind und die nicht zu den Zielen des Vereins im Widerspruch stehen oder seine Aktivitäten beeinträchtigen. Ob dies der Fall ist, entscheidet der Vorstand.
  3. Erträge aus den Veranstaltungen des Vereins.
  4. Erträge aus dem Geschäft des Vereins.
  5. Pflichtabgabe ( Zakat).

 

§12

  1. Das Vermögen des Vereins ist alleiniges Eigentum des Vereins. Die Mitglieder haben keinen Anspruch darauf.
  2. Der Verein muss sein Vermögen ausgeben, um seine Ziele, die in § 3 genannt sind zu verwirklichen.

 

§13 Kassenprüfung

  1. Das Bargeld des Vereins wird in einer oder in mehreren Banken aufbewahrt, deren Sitze sich in der BRD befinden. In der Vereinskasse dürfen keine größeren Beträge  zurückgelassen werden. 
  2. Jeder Betrag, der vom Vereinskonto abgehoben wird, bedarf der Unterschrift des  Vorsitzenden oder seines Stellvertreters und der Unterschrift des Schatzmeisters oder seines Stellevertreters oder desjenigen, der vom Vorstand als dessen Stellvertreter bestimmt wurde.
  3. Der Verein bewahrt die Rechnungsbücher in seinem Sitz auf entsprechend den üblichen Vorschriften der Buchführung in der BRD.
  4. Für die Kassen- und Rechnungsprüfung bestimmt die MV einen Abschlussprüfer. Sie haben dem Vorstand und der MV zu berichten. Der Kassen- und Rechnungsprüfungsbericht ist schriftlich niederzulegen und muss für jedes Mitglied einsehbar sein.
     

§ 14 Organe des Vereins und Beschlussfassung

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

 

§15 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung (MV) ist das höchste Organ des Vereins. Ihr gehören alle ordentlichen Mitglieder des Vereins an, die ihre Monatsbeiträge geleistet haben bis zum Datum der Mitgliederversammlung und ihre Mitgliedschaft mindestens 6 Monate beträgt. Jedes ordentliche Mitglied - mit Ausnahme der Ehrenmitglieder - hat eine Stimme.
  2. Eine Mitgliederversammlung findet mindestens zweimal im Jahr statt.
  3. Die (MV) wird vom Vorstand einberufen. Die Mitglieder können mit einer 2/3 Mehrheit die außerordentliche MV einberufen. Die schriftlichen Einladungen zu einer ordentlichen MV erfolgen mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe von Ort, Datum, Zeit und der vorgesehenen Tagesordnung.
  4. Die MV ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Wird diese Zahl nicht erreicht, so ist die Mitgliederversammlung auf einen späteren Termin zu vertagen. Der Vorstand muss innerhalb einer Woche die nächste  Mitgliederversammlung unter Einhaltung einer Ladungsfrist von einer Woche, unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Hinweis darauf, dass diese MV ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist, einberufen. Diese MV ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  5. Die Beschlüsse der MV mit 2/3 - Mehrheit der Stimmberechtigten sind für den Vorstand verbindlich.

 

§16 Beschlussfassung

Erstens: Die MV behandelt in ihrer ordentlichen Versammlung folgendes:

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt einen neuen Vorstand.
  2. Genehmigung des Vorstandsberichts bezüglich seiner Tätigkeiten im vorausgegangenen Jahr und seines Arbeitsplanes für das kommende Jahr.
  3. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans sowie die  Jahresabschlussrechnung für das vorausgegangene Geschäftsjahr und Genehmigung des Haushaltsplanes für das nächste Jahr.
  4. Ein Rechnungsprüfer wird zur Überprüfung der Jahresabschlussrechnung des vorherigen Jahres gewählt.
  5. Satzungsänderungen.

 

Zweitens: Die MV behandelt in ihrer außerordentlichen Versammlung folgendes:

  1. Den Rücktritt aller Vorstandsmitglieder bzw. eines Teils des Vorstands; die Abwahl eines Mitglieds oder seine Abberufung oder die Neubesetzung der freigewordenen Ämter des Vorstandes wie in den Fällen in Paragraph 19, Punkt 3 u. 4, geschildert.
  2. Die Annullierung eines der Beschlüsse des Vorstandes.
  3. Änderung der Satzung.
  4. Freiwillige Auflösung des Vereins oder sonstige wichtige Angelegenheiten, bei denen der Vorstand die Entscheidung darüber der MV überlassen möchte.

 

§17

  1. Die außerordentliche MV bedarf für die Beschlussfassung einer 2/3 - Mehrheit der  anwesenden Stimmberechtigten.
  2. Es ist unzulässig, dass sich ein Mitglied bei den ordentlichen oder außerordentlichen MV vertreten lässt.
  3. Beschlüsse der ordentlichen oder außerordentlichen MV werden im Protokollbuch eingetragen. Der Vorsitzende und Schriftführer unterschreiben das Protokoll. Im Protokoll werden die Namen der Vereinsmitglieder, deren Anwesenheit berechtigt ist, und die Namen der Anwesenden aufgelistet.
  4. Alle Abstimmungen des Vereins finden öffentlich statt außer der Vorstandswahl. Diese findet durch geheime Wahl statt. Gewählt ist derjenige, der die meisten Stimmen auf sich vereint. Sollten 2 oder mehrere Kandidaten die gleiche Stimmenanzahl bekommen und würde somit die Zahl der Vorstandsmitglieder die vorgesehene Anzahl übersteigen, so findet eine Wahl zwischen denjenigen statt, die die gleiche Stimmenanzahl erhalten haben. Sollten die Kandidaten auch bei der 2. Wahl die gleiche Stimmenanzahl erhalten, so wird der Gewinner durch Losziehung ermittelt.

 

§18 Vorstand 

Befugnisse des Vorstandes

Die Befugnisse des Vorstandes umfassen alles, was die Vereinsverwaltung angeht insbesondere folgendes:

  1. Verwirklichung der Vereinsziele.
  2. Erstellung des Jahresberichts bezüglich der Vereinsarbeit.
  3. Vorbereitung der Mitgliederversammlung.
  4. Erstellung des voraussichtlichen Haushaltsplanes.
  5. Vorbereitung des Jahresabschlusses des laufenden Jahres und Überprüfung des Berichts des Rechnungsprüfers.
  6. Erstellung eines Arbeitsplans für die Vereinsausschüsse
  7. Benennung bzw. Bevollmächtigung eines oder mehrerer Anwälte, um den Verein zu vertreten und für ihn zu prozessieren in Klagen, die der Verein erhebt oder die gegen ihn erhoben werden. Bei Bedarf Einholung von Rechtsberatung.
  8. Festlegung der Mitgliedsbeiträge. Der Vorstand ist berechtigt, den Mitgliedsbeitrag hin und wieder neu zu definieren.
  9. Festlegung der Vergütungshöhe des Imams und Regelung sonstiger Angelegenheiten ihn betreffend.
  10. Festlegung der Vergütungshöhe aller Beschäftigten bei dem Verein und Bestimmung des Mietzinses der zu vermietenden Räume.

 

§19 Vorstandswahlen

  1. Die Vorstandswahlen werden alle 2 Jahre abgehalten.
  2. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der MV mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gewählt. Die Mitglieder bleiben jeweils bis zu den Neuwahlen im Amt.
  3. Wird das Amt eines oder mehrerer Mitglieder frei im Laufe der Amtsdauer, so rücken die Personen nach, die die meisten Stimmen in der letzten Vorstandswahl in der  Reihenfolge nach den gewählten Mitgliedern erhalten haben und werden Mitglied im Vorstand anstelle der ausgeschiedenen Mitglieder. Sollte es keinen geben, so führt der Vorstand seine Arbeit mit der übrig gebliebenen Anzahl fort bis zum Ende der Amtszeit, vorausgesetzt, er ist nicht unterbesetzt, in diesem Falle wird die MV einberufen und es finden Wahlen statt, um die freigewordenen Ämter zu besetzen. Der Vorstand ist unterbesetzt, wenn die Mitgliederanzahl weniger als 5 beträgt.
  4. Scheidet der Vorstand im Laufe seiner Amtsdauer aus, so wird eine außerordentliche MV einberufen, die aus ihrer Mitte ein vorläufiges mindestens fünfköpfiges Gremium bildet, das für die Restdauer der Amtszeit des Vorstandes die Vorstandsarbeit weiterführt und binnen 2 Monaten ab Amtsübernahme einen Termin für die nächsten Wahlen bestimmt.
  5.  Tritt der Vorsitzende zurück, bestimmt der Vorstand aus seiner Mitte eine amtierende Person.
  6. Der Vorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstandes können mit einer 2/3 -Mehrheit der MV vorzeitig abberufen werden.
  7. Die Sitzungen des Vorstandes finden, immer wenn es erforderlich ist, statt.
  8. Die Sitzungen des Vorstandes sind ordnungsgemäß, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
  9. Die Beschlüsse des Vorstandes sind ordnungsgemäß, wenn sie mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst werden. Sollte die Stimmenanzahl gleich ausfallen, so hat die Stimme des Vorsitzenden das überwiegende Gewicht.
  10. Die Beschlüsse des Vorstandes werden in ein spezielles Register eingetragen und von den anwesenden Mitgliedern eigenhändig unterzeichnet.
  11. Dem Vorstand obliegt die Ausführung der Beschlüsse der MV und nach Maßgabe der Beschlüsse der MV die Verwaltung des Vereinsvermögens. Im Übrigen ist er für die Geschäftsführung verantwortlich. Zur Durchführung der von der MV vorgeschlagenen Projekte beruft der Vorstand Fachausschüsse und Kommissionen ein.

 

§20

  1. Der Vorstand wählt in seiner ersten Sitzung unmittelbar nach seiner Wahl durch die MV: den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden, den Schatzmeister, den stellvertretenden Schatzmeister und den Schriftführer.
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister. Je zwei von ihnen vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  3. Die Vorstandsmitglieder bleiben jeweils bis zu den Neuwahlen im Amt.
  4. Die Anzahl der Mitglieder des Vorstandes darf nicht unter 5 und nicht über 10 liegen.
  5. Die Vorstandsmitglieder dürfen nicht unter 25 Jahre alt sein.

 

§21

  1. Es ist nicht gestattet, als Vorstandsmitglied einer vergüteten Beschäftigung im Verein nachzugehen.
  2. Wenn die Amtszeit des Vorstandes abgelaufen ist und die MV aus zwingenden Gründen nicht in der Lage ist, eine Versammlung einzuberufen, um einen neuen Vorstand zu wählen, so führt der Vorstand dessen Amtszeit abgelaufen ist, seine Arbeit fort bis ein neuer Vorstand gewählt wird.

 

§ 22 Vorsitzender

Befugnisse des Vorsitzenden

  1. Der Vorsitzende muss ausreichend Erfahrung in Vereinsarbeit haben.
  2. Leitung der Sitzungen des Vorstands und der Mitgliederversammlung.
  3. Vertretung des Vereins bei Verwaltung, Justiz, Institutionen und vor natürlichen und juristischen Personen. Er ist berechtigt, Vollmachten, Verträge im Namen des Vereins gemäß den Beschlüssen des Vorstandes, zu unterzeichnen.
  4. Er hat die Aufsicht über sämtliche Vereinsaktivitäten und Ausschüsse des Vereins.
  5. Er verschickt schriftliche Einladungen zur Abhaltung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen, dabei muss er die Einladungen an die Mitglieder richten, die berechtigt sind, an den Versammlungen teilzunehmen. Dies muss mindestens 2 Wochen vor der Sitzung erfolgen. Darin muss der Ort, das Datum und die Uhrzeit der Versammlung angegeben sein. Der Einladung wird die Tagesordnung beigefügt.

 

§23 Befugnisse des stellvertretenden Vorsitzenden

  1. Vertretung des Vorsitzenden bei dessen Abwesenheit.
  2. Aufsicht über die Arbeit des Schriftführers und des Schatzmeisters.

 

§ 24 Befugnisse des Schatzmeisters

  1. Entgegennahm der Vereinsbeiträge und Ausstellung von Quittungen mit Vereinsstempel. Die Beiträge werden auf ein vom Vorstand bestimmtes Bankkonto eingezahlt.
  2. Durchführung der Beschlüsse hinsichtlich finanzieller Angelegenheiten des Vereins. Zusammen mit dem Vorsitzenden unterschreibt er die Verpflichtungen diesbezüglich. Er legt dem Vorstand Berichte über den finanziellen Zustand des Vereins alle 6 Monate bzw. immer wenn er dazu befragt wird, vor.
  3. Die Buchführungsbücher und Unterlagen bezüglich des Vereinsvermögens müssen im Vereinssitz aufbewahrt werden.
  4. Ausarbeitung des Jahreshaushalts unter der Aufsicht des Vorsitzenden und dessen Vorlage beim Vorstand zur Verabschiedung. 
  5. Erstellung des Finanzberichts am Jahresende über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins und Durchführung des Jahresabschlusses des betreffenden Jahres.

 

§ 25 Befugnisse des stellvertretenden Schatzmeisters

  1. Den Schatzmeister in seiner Abwesenheit vertreten.
  2. Unterstützung des Schatzmeisters in o. g. Angelegenheiten.

 

§ 26 Schriftführer

  1. Protokollierung der Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung.
  2. Er vertritt den Vorsitzenden, falls der stellvertretende Vorsitzende abwesend ist.
  3. Er vertritt den stellvertretenden Schatzmeister in dessen Abwesenheit.

 

§ 27 Auflösung oder Aufhebung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der MV mit 2/3 Mehrheit.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die: 

    Omar Ibnulkatab Moschee Islamische Gemeinde e.V., Henkellstr.12 in 65187 Wiesbaden, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
     
  3. Vor dem Vorbezeichneten Beschluss soll durch Anfrage bei dem zuständigen Finanzamt geklärt werden, dass dort keine Bedenken gegen die beabsichtigte Übertragung auf die in Aussicht genommene o. g. Institut

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